Mitgliedschaft

Auszug aus der Satzung zur Mitgliedschaft:

Es besteht persönliche Einzelmitgliedschaft.



Der IGVB hat:

 

Seniormitglied

kann auf Antrag werden, wer

  • das Studium des Vermessungswesens oder der Geoinformation mit dem Zeugnis einer Universität, einer Fachhochschuleoder eines vergleichbaren Studiengangs erfolgreich abgeschlossen hat,
  • selbständig, Mitinhaber oder verantwortlicher Leiter eines Ingenieurbüros für Vermessung oder Geoinformation oder einervergleichbaren Abteilung bei einer Consultingfirma ist,
  • die Voraussetzung für eine Pflichtmitgliedschaft in der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau erfüllt.

Die Voraussetzungen sind zwingend, berechtigen aber andererseits noch nicht zum Eintritt. Der Vorstand kann die Aufnahme von der Persönlichkeit des Bewerbers und anderen Umständen abhängig machen. Die Seniormitgliedschaft erlischt, wenn eine der Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.

Der Antrag auf Mitgliedschaft wird vom Vorstand mit einfacher Mehrheit entschieden. Nach Ablehnung und Ablauf eines Jahres kann erneut ein Aufnahmeantrag gestellt werden, der dem gleichen Verfahren unterliegt. Änderungen der Voraussetzungen sind dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen. Seniormitglieder haben volles Stimmrecht und aktives und passives Wahlrecht.

 

Fachmitglied

kann auf Antrag werden, wem die Mitgliedschaft im Verband wertvoll erscheint.

Personen, die die Voraussetzungen für die Seniormitgliedschaft erfüllen, können nur dann Fachmitglied werden, wenn bereits eine Person aus ihrem Büro Seniormitglied ist.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Fachmitglieder haben Antragsrecht aber weder Stimm- noch Wahlrecht.

 

Altersmitglied

wird auf Antrag jedes Seniormitglied, das in den Ruhestand tritt. Die Änderung des Status ist der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen. Altersmitglieder besitzen kein Stimm- und Wahlrecht.

 

Ehrenmitglied

kann werden, wer sich in hervorragender Weise um die Ziele des Verbands verdient gemacht hat oder sich aktiv dafür einsetzt. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit verliehen.

Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt, haben aber kein passives Wahlrecht. SATZUNG beschlossen von der gemeinsamen Hauptversammlung von IGVB und VSV am 30. April 2004 Seite 2 der Satzung in der Fassung vom April 2004

 

Juniormitglied

kann auf Antrag werden, wer die Voraussetzungen nach 5.1.1 dieser Satzung erfüllt oder Studenten der unter 5.1.1 genannten Fachrichtungen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Juniormitglieder haben kein Antrags-, Stimm- und Wahlrecht.

 

Netzwerkmitglieder

kann Firmen und Organisationen angetragen werden. Entsprechend erhält das Netzwerkmitglied das Recht, Delegierte in die Mitgliederversammlung zu entsenden. Netzwerkmitglieder haben Stimmrecht aber kein passives Wahlrecht. Über die Aufnahme auf Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

 

Sonstige Mitglieder

können auf Antrag durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit aufgenommen werden. Sonstige Mitgliederhaben kein Antrags- Stimm- und Wahlrecht.

Die Mitgliedschaft erlischt

  • mit Wirkung zum Jahresende durch schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes
  • mit sofortiger Wirkung, wenn eine der satzungsgemäßen Voraussetzungendurch das Mitglied nicht mehr erfüllt ist.
  • mit sofortiger Wirkung, wenn gegen den Betroffenen odersein Büro ein Insolvenzverfahren eingeleitet wird.
  • mit sofortiger Wirkung durch Vorstandsbeschluss, wenn der Mitgliedsbeitrag auch nach zweimaliger Mahnung nicht beglichen wird.
  • mit sofortiger Wirkung nach Ziff. 9.2 dieser Satzung.